Rechtliche Aspekte

Mit MS zu leben bedeutet nicht automatisch, behindert zu sein. Wenn Betroffene merken, dass sie beeinträchtigt sind, dann sind in erster Linie die Bestimmungen der Gesetze 104/92 sowie 68/99 anzuwenden.

*Laut Gesetz 104/92 Art. 3 Absatz 3 haben Menschen mit schwerer Behinderung Anspruch auf eine Stundenplanverkürzung von 2 Stunden pro Tag oder von 3 Tagen pro Monat.

www.noprofit.org/terzo/legge104htm

*Die Behinderung sowie die Zivilinvalidität werden durch die Ärztekommission der Sanitätseinheit festgestellt.

  • für Bozen: www.sbbz.it/portal/it/invalidita.xml
  • für Meran: www.as-merano.it/it/territorio/dienst_hygiene_1301.htm
  • für Bruneck: Tel. 0474/586533 Fax 0474/586531
  • für Vinschgau: Sanitätsbehörde Schlanders

Formulare: www.sbbz.it/portal/de/s-modulistica-01.xml

*Das Gesetz Nr. 68/99 besagt, dass Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten verpflichtet sind, je nach Größe des Betriebes einen oder mehrere Arbeitsplätze für Menschen mit einer Beeinträchtigung von mehr als 46% zu reservieren.

www.parlamento.itarlam/leggi/990681.htm

Führerschein

MS-Betroffene sollten die Krankheit unbedingt dem Rechtsmedizinischen Dienst der Sanitätseinheit melden, um zu vermeiden, dass die Autoversicherung im Falle eines Unfalls nicht für den Schaden aufkommt.

Die Ansuchen um ärztliche Visiten können telephonisch, per E-Mail oder Fax eingereicht werden.

Tel 0471 90 92 26 (Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr)

Fax 0471 90 92 92

commissione.patenti@asbz.it

All jenen, welchen von der Ärztekommission eine Zivilinvalidität von mindestens 74% bescheinigt wurde, können das eigens vorgesehene Gesuch um Ausstellung des Ausweises für die freie Beförderung an die Abteilung Mobilität – Amt für Personenverkehr richten, d.h. „Ansuchen um GRATIS FAHREN“.

Parkausweis für Behinderte

Ansuchen um Ausstellung oder Erneuerung des europäischen Parkausweises für Behinderte.

Hier die Formulare zum Herunterlagen – vgl. Internet!!!

https://www.buergernetz.bz.it/de/dienste/dienste-kategorien.asp?bnsvf_svid=1028336#servicelink

Allgemeine Beschreibung

Personen mit Behinderung, die eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit nachweisen, können in der eigenen Wohnsitzgemeinde um die Ausstellung eines europäischen Parkausweises für Behinderte ansuchen.

Der Ausweis ist persönlich und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Er berechtigt die geltenden Parkerleichterungen in den EU-Mitgliedsstaaten, in dem sich der Berechtigte aufhält, zu beanspruchen. Der Parkausweis ist im Fall der Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, dass die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist.

Zugangsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Bescheinigungen vorweisen können: eine rechtsmedizinische Bescheinigung, ausgestellt vom Sprengelhygienearzt oder eine Kopie des Protokolls der Ärztekommission beglaubigt durch eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit vorliegt.

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

Notwendige Dokumente für die Neuausstellung des Parkausweises (Gültigkeitsdauer 5 Jahre)

  • Antrag an den Bürgermeister
  • Kopie der Identitätskarte
  • Passfoto
  • rechtsmedizinische Bescheinigung des Sprengelhygienearztes oder Kopie des Protokolls der Ärztekommission beglaubigt durch eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit vorliegt

Notwendige Dokumente für die Erneuerung des Invalidenparkscheins (nach Ablauf der 5 Jahre))

  • Antrag an den Bürgermeister
  • Kopie der Identitätskarte
  • Kopie des verfallenen Parkausweises (mit der Aushändigung des neuen Parkausweises muss der alte zurückgegeben werden)
  • Passfoto
  • eine Erklärung des Vertrauensarztes, der bestätigt, dass der gesundheitliche Zustand gemäß welchem der Parkausweis ausgestellt wurde.

Notwendige Dokumente für die Erneuerung des Parkausweises (Gültigkeitsdauer weniger als 5 Jahre)

  • Antrag an den Bürgermeister
  • Kopie der Identitätskarte
  • Passfoto
  • rechtsmedizinische Bescheinigung des Sprengelhygienearztes oder Kopie des Protokolls der Ärztekommission beglaubigt durch eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit vorliegt.

Notwendige Dokumente für die Erneuerung des Invalidenparkscheins im Falle von Verlust, Diebstahl oder Beschädigung

  • Antrag an den Bürgermeister
  • Kopie der Identitätskarte
  • Kopie der Verlust-, Diebstahlanzeige bzw. beschädigter Parkausweis
  • Passfoto

Kosten

zwei Stempelmarken im gesetzlichen Ausmaß (Personen mit einer dauerhaft verminderten oder fehlenden Gehfähigkeit sind gemäß Art. 13-bis, Tabelle B des D.P.R. vom 26.10.1972, Nr. 642 von der Stempelgebühr befreit)

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

D.P.R. vom 24.07.1996, Nr. 503
D.P.R. vom 16.12.1992, Nr. 495
D.P.R. vom 30.07.2012, Nr. 151
Gesetz vom 04.04.2012, Nr. 35

Eingliederung von Personen mit Behinderung am Arbeitsplatz

www.provincia.bz.it/lavoro/trovare-lavoro/inserimento-persone-invalide.asp

Arbeitnehmer, die sich am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber oder von Kollegen ungerecht behandelt fühlen, sollten nicht zögern, Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen:

Arbeitsvermittlungszentren:

Information, Beratung, Betreuung von Arbeitnehmern und Arbeitsuchenden

  • Bozen Tel. 0471 41 86 20
  • Neumarkt Tel. 0471 82 41 00
  • Meran Tel. 0473 25 23 00
  • Schlanders Tel. 0473 73 61 91
  • Brixen Tel. 0472 82 12 60
  • Bruneck Tel. 0474 58 23 60
  • Sterzing Tel. 0472 72 91 60

Amt für sozialen Arbeitsschutz:
Beratung im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz – Tel. 0471 41 85 40

INPS:
Arbeitslosengeld, Krankenstand, Familienhilfe, Rente – Tel. 0471 99 66 11

INAIL
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten – Tel. 0471 56 02 11

INPDAP:
Fürsorgeangelegenheiten für Angestellte der öffentlichen Verwaltung – Grüne Nummer 800 105 000

Interessensvertretung Legacoopbund:
Beratung, Begleitung von benachteiligten Menschen (Arbeitswelt) – Tel. 0471 06 71 00

Interessensvertretung Federsolidarietà:
Beratung, Begleitung von benachteiligten Menschen (Arbeitswelt) – Tel. 0471 44 18 00

Patronate:
Beratung in Sozialfürsoreangelegenheiten – Grüne Nummer 800 018 796

Amt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden:

Zivilinvalidität Tel. 0471 41 82 70

Sozialsprengel:

Beratung, Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenslagen

  • Bozen Tel. 0471 45 77 00
  • Salten-Schlern Tel. 0471 97 02 99
  • Überetsch/Unterland Tel. 0471 86 24 00
  • Burggrafenamt Tel. 0473 20 51 30
  • Vinschgau Tel. 0473 73 67 00
  • Eisacktal Tel. 0472 82 05 33
  • Wipptal Tel. 0471 72 64 12
  • Pustertal Tel. 0474 41 10 38

Landesamt für Abgaben:

Steuerbegünstigungen/Steuerbefreiung – Tel. 0471 41 32 05 / 28 / 29

Begünstigungen am Arbeitsplatz für Betroffene und Pflegende

Art. 33, Gesetz 104/92:

  • Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades und Eltern, auch Adoptiveltern, über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus, haben Anrecht auf 3 Tage bezahlten Sonderurlaub pro Monat (aufteilbar). Dieses Recht haben sie nur, wenn sie kontinuierlich und auf geeignete Art und Weise die behinderte Person betreuen und nur, wenn kein anderer Verwandter diese Begünstigung bereits in Anspruch nimmt;
  • Arbeitnehmer mit schwerwiegender Behinderung selbst haben Anrecht auf eine Arbeitsenthaltung von 2 Stunden täglich oder alternativ dazu 3 bezahalte Tage Abwesenheit vom Dienst im Monat (auft6eilbar);
  • Arbeitnehmer mit schwerwiegender Behinderung selbst, Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern und Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad haben Anrecht, den dem Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und können nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.

Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen , wird die Bestätigung über eine schwerwiegende Behinderung (laut Art. 3, Absatz 3, Gesetz 104/92) benötigt, welche die zuständige Ärztekommission ausstellt;
Außerdem darf die Person mit Behinderung nicht ständig in einer Einrichtung untergebracht sein.

5‰ der Einkommenssteuer für die Multiple Sklerose Vereinigung Südtirol.

Steuernummer: 94023430211